
stellt nach § 1248 RVO, § 25 AVG und § RKG die Möglichkeit dar, in der Rentenversicherung den Zeitpunkt der Inanspruchnahme von Altersruhegeld (Rente) vor das 65. Lebensjahr vorzuverlegen. Dies ist möglich ab dem 60., 62., oder dem 63. Lebensjahr.
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